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   VG Potsdam, 19.08.2003 - 16 L 804/01   

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https://dejure.org/2003,31150
VG Potsdam, 19.08.2003 - 16 L 804/01 (https://dejure.org/2003,31150)
VG Potsdam, Entscheidung vom 19.08.2003 - 16 L 804/01 (https://dejure.org/2003,31150)
VG Potsdam, Entscheidung vom 19. August 2003 - 16 L 804/01 (https://dejure.org/2003,31150)
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Wird zitiert von ... (4)

  • VG Cottbus, 09.03.2023 - 6 K 897/19
    Das Gestaltungsermessen ist lediglich dahingehend zu überprüfen, ob der gewählte Maßstab ungeeignet ist, weil er entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 KAG in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung steht (vgl. Urteile der Kammer vom 14. Juni 2007 - 6 K 1420/03 -, Rn. 109 - 111, juris; vom 22. November 2006 - 6 K 1091/04 -, S. 9 des E.A.; VG Potsdam, Beschluss vom 19. August 2003 -16 L 804/01 -, juris Rn. 17).Urteil der Kammer vom 22. November 2006, a.a.O.; Kluge in Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 6 Rn. 659 ff., 669 - jeweils m.w.N.).

    1995 S. 255; VGH Mannheim, Urteil vom 11. Mai 1995 - 2 S 2568/92 -, BWGZ 1995 S. 552; VGH Kassel, Beschluss vom 17. Mai 1991 - 5 TH 2437/89 -, KStZ 1991 S. 235 = GemHH 1992 S. 190; Kirchmer, KAG LSA, § 5 S. 173 mit Nachweisen zur Rechtsprechung des VG Magdeburg; vgl. auch VG Potsdam, Beschluss vom 19. August 2003 - 16 L 804/01 -, LKV 2004 S. 376, 377).

    Sofern die Kläger in diesem Zusammenhang sinngemäß einwerfen, dass in Bezug auf abflusslose Sammelgruben die Anwendung des Mengenmaßstabs zu einer Ungleichbehandlung der Gebührenschuldner führe, wenn etwa nicht alle Gruben im Entsorgungsgebiet wirklich abflusslos seien oder aber von einigen Gebührenpflichtigen die flüssigen Bestandteile des Fäkalwassers unter Verstoß gegen den Benutzungszwang für die öffentliche Einrichtung außerhalb derselben entsorgt würden (vgl. hierzu bereits VG Potsdam, Beschl. vom 19. August 2003 - 16 L 804/01 -, LKV 2004 S. 376, 377) oder aber in der Praxis häufig Entsorgungsfahrzeuge älterer Bauart üblich seien, die eine exakte Erfassung der aus den Gruben entnommenen Fäkalwassermengen nicht zuließen, da an den Entsorgungsfahrzeugen Messeinrichtungen lediglich etwa in Form von (ungeeichten) Schwimmersystemen vorhanden seien und somit die Vergleichbarkeit durchgeführter Mengenmessungen von grundstücksbezogenen Unwägbarkeiten - Hanglagen für den Abstellort des Entsorgungsfahrzeugs - in maßgeblicher Form abhänge (so etwa Stieger, LKV 2004 S. 352, 353), überzeugt dies im Ergebnis nicht (hierzu sogleich unten).

  • OVG Thüringen, 29.01.2007 - 4 KO 759/05

    Kommunalaufsichtsrecht; Frischwassermaßstab als geeigneter Maßstab für

    Bei diesen tatsächlichen Gegebenheiten ist der Frischwassermaßstab als Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Bemessung der Beseitigungsgebühr nach Maßgabe des Äquivalenzprinzips geeignet und zulässig, weil davon ausgegangen werden kann, dass von der Menge des bezogenen Frischwassers auch auf den Umfang der erbrachten Entsorgungsleistung für die Fäkalschlammentsorgung aus den im Verbandsgebiet des Klägers üblichen Kleinkläranlagen geschlossen werden kann (so im Ergebnis auch VG Magdeburg, Urteil vom 08.03.2005 - 4 A 57/03 - zitiert nach Juris; VG Köln, Urteil vom 12.02.1985 - 14 K 2187/84 - ZKF 1986, 133; VG Potsdam, Beschluss vom 19.08.2003 - 16 L 793/01 - LKV 2004, 376; Schulte/Wiesemann in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, a. a. O., Rn. 356d zu § 6; Stieger, LKV 2004, 352).
  • VG Cottbus, 14.06.2007 - 6 K 1420/03

    Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung für die Schmutzwasserbeseitigung

    Der Maßstab der tatsächlich entsorgten Fäkalschlammmenge gibt daher die tatsächliche Inanspruchnahme lediglich für die Entleerung und den Transport, nicht aber auch bezüglich des Aufwands in der Kläranlage, der erheblich von der Schmutzfrachtkonzentration des Fäkalschlamms abhängt, wieder (vgl. Urteil der Kammer vom 22. November 2006 - 6 K 1091/04 -, S. 9 des E.A.; VG Potsdam, Beschluss vom 19. August 2003 -16 L 804/01 -, juris Rn. 17).
  • VG Potsdam, 03.09.2008 - 8 K 1195/06

    Rechtmäßige Erhebung einer Abwassergebühr nach dem modifizierten

    Wie das Verwaltungsgericht Potsdam in seinem Beschluss vom 19. August 2003 (16 L 804/01 - LKV 2004, 376) ausgeführt hat, dient der Frischwassermaßstab dem Zweck, Grubenbesitzern den Anreiz zu nehmen, Abwässer illegal zu entsorgen, und sie untereinander gebührenrechtlich gleich zu behandeln.
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